Code: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (083)
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung sowie die Ausübung von Berufen, mit denen sich Rechtsanwälte gem. § 59c Abs. 1 BRAO zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte und Berufsangehörige nach § 59c Abs. 1 BRAO unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherungen. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der Bundesrechtsanwaltsordnung, sowie des sonstigen Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Aktionäre nach § 59c Abs. 1 BRAO nicht zuwiderhandeln; sie darf insbesondere die für sie tätigen Rechtsanwälte und Berufsträger nach § 59c Abs. 1 BRAO in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind der Gesellschaft nicht gestattet. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie darf sich an anderen Gesellschaften beteiligen.