| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von a) Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, b) Wissenschaft und Forschung. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht, die ihren Gegenstand bilden: a) Vergabe von Stipendien an Nachwuchswissenschaftler sowie die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Ausbildung von Nachwuchskräften jeweils im Rahmen der von der Gesellschaft festgelegten Richtlinien, b) Förderung von Forschungsprojekten, entweder im Rahmen einer Förderung nach Abs. 4, oder durch Förderung einzelner Wissenschaftler, sofern die Forschungsergebnisse der Allgemeinheit durch Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden, c) Vergabe von Stipendien für Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse der Allgemeinheit durch Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden sowie die Übernahme von Veröffentlichungskosten von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsvorhaben, d) Förderung von Ausbildungs-, Erziehungs- und Studieneinrichtungen im Rahmen einer Förderung nach Abs. 4. e) Maßnahmen zur Förderung der Spitzenwissenschaft in Deutschland, insbesondere durch Personenförderprogrammen zur Gewinnung von exzellenten Wissenschaftlern sowie die finanzielle Unterstützung von Stiftungsprofessuren im Rahmen von Abs. 4. f) Maßnahmen zur Generierung innovativer Forschungsfragestellungen und - themen sowie zur Steigerung der Visibilität und Akzeptanz von Spitzenwissenschaft sofern die Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. (4) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit hierdurch die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft mittelbar gefördert werden können. |