| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zwecke der Gesellschaft sind: a) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO); b) die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO); c) die Förderung der Jugend und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO); d) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO); e) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO); f) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 AO). 3. Der Satzungszweck Ziffer 2 Buchst. a) wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Überlassung von Räumen an Künstler nach vorheriger Auswahl auf Basis von Förderrichtlinien; b) Durchführung eines Musikfestivals und vergleichbaren Kulturveranstaltungen. 4. Der Satzungszweck Ziffer 2 Buchst. b) wird insbesondere verwirklicht durch die Zurverfügungstellung und Instandhaltung von Sportflächen wie z.B. Kletterwänden bzw. einem Boulderbereich, Tischtennisplatten, Basketballplatz für die Allgemeinheit. 5. Die Satzungszwecke Ziffer 2 Buchst. a) bis f) werden im Übrigen insbesondere verwirklicht durch: a) die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sie ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages zu verwenden haben; b) Überlassung von Räumlichkeiten ohne Entgelt bzw. zu Selbstkosten. 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. |