| Gegenstand | Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist Hortbetreuung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Förderung und Durchführung von ambulanten und teilstationären Angeboten, wie Kindertagesstätten, Mittagsbetreuungen, Beratungsstellen und Begegnungsstätten in allen sozialen Bereichen. Die Gesellschaft kann auch weitere gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe verfolgen. Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit, zur Ortsentwicklung und sozialen Sicherung von Netzwerken und strukturellen Maßnahmen. Angebote der Fort- und Weiterbildung zu den Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik und dem Ehrenamt. Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. In diesem Rahmen kann sie sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen und andere Einrichtungen übernehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen. Hierüber entscheiden allein die nach diesem Gesellschaftsvertrag zuständigen Organe. Eine Berufung auf Gleichbehandlung in Bewilligung oder Versagungsfällen ist nicht möglich. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Persönliche Ausgaben, Spesen und Reisekosten u.ä. werden, soweit sie im Interesse der Gesellschaft notwendig waren, im Rahmen der steuerlich zulässigen Pauschalbeträge gegen Belegnachweis erstattet. Satzungsänderungen die den Gesellschaftszweck betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zusage des zuständigen Finanzamts, wonach die Gemeinnützigkeit auch nach Satzungsänderung bestehen bleibt. |