| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des ganzheitlichen Gesundheitswesens für Menschen, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der gesundheitlichen Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist darüber hinaus auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke für eine Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Gesellschaft verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufarbeitung von medizinischen Fachinformationen und von Anwendungsergebnissen sowie deren Veröffentlichung für die Allgemeinheit im Sinne einer Open Medicine (z. B. Erstellung von Internetseiten, Herausgabe von Publikationen, Veröffentlichungen in Fachmagazinen); sonstige Maßnahmen der Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit (z. B. Durchführung von Vorträgen und Fachkongressen; Einrichtung und Förderung von Vernetzungsplattformen und Foren); die Förderung der nationalen und internationalen Lehre und Forschung, auch anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung, sowie Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des ganzheitlichen Gesundheitswesens (z. B. anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung in den Bereichen Toxikologie, Synthese, Analytik und Anwendung); die Vergabe von Förderpreisen und Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten und Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Gesellschaftszweckes; die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen (z. B. Durchführung von Fortbildungskursen, Hospitationen oder Praktika, Ausbildung von Therapeuten); die Durchführung von Verlaufsbeobachtungen, Anwendungsbeobachtungen, Studien etc. soll durch die Gesellschaft wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang können Patienten nur als Personen im Sinne von § 53 AO in begründeten Einzelfällen unterstützt werden. Der mildtätige Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung bedürftiger Personen und Angehörige in Notlagen (wie z. B. Krankheit, Verletzung oder ähnliches) oder in anderen Lagen der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 AO. |