Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43a Abs. 2 WPO, einschließlich der Treuhandtätigkeit (§ 49 Abs. 2 StBerG, § 27 Abs. 2 WPO). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO). Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben, soweit dies nach berufsrechtlichen Vorgaben der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zulässig ist. Gegenstand ist insbesondere die Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin in einer (Anzahl 1) GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft. Eine weitere Übernahme als persönlich haftender Gesellschafter einer gleichartigen Gesellschaft bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.