| Gegenstand | Förderung a) der Religion (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) und b) mildtätiger Zwecke (§ 53 AO). Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) Verbreitung des Evangeliums nach Jesus Christus durch Dialog- und Vernetzungsrunden im In- und Ausland, insbesondere auch in Kooperation mit steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts; b) Maßnahmen zur Förderung des Austausches und Dialoges zwischen Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft oder Religion, unterschiedlicher Religionszugehörigkeit und Nichtreligiösen durch insbesondere öffentliche Veranstaltungen und Projekte; c) Mitwirkung an interreligiösen Dialogen; d) Information der Öffentlichkeit über das Evangelium nach Jesus Christus durch Organisation von Veranstaltungen, Begegnungs- und religiösen Bildungsmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung von Bildungsmaterialien und Video- und Audioaufzeichnungen; e) Verbreitung des Evangeliums nach Jesus Christus und Anregung des Diskurses über gesellschaftspolitische Themen aus religiöser Perspektive durch diverse Medien wie Print, Datenträger, Radio, TV, Internet und soziale Medien; f) Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, insbesondere derer, die am unteren Rand der Gesellschaft leben. Hilfestellung erfolgt durch: Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Ausstattung mit Kleidung oder vergleichbaren Sachmitteln; Unterstützung der Mobilität durch Zurverfügungstellung von Fahrzeugen oder Anbieten von Fahrdiensten; seelsorgerische Beratung und Hilfeleistung in schwierigen Lebensumständen, wie Resozialisierung oder Arbeitslosigkeit; Beratung der hilfsbedürftigen Personen, um diese in die Gesellschaft einzugliedern sowie Unterstützung bei Wohnungs- oder Jobsuche. |