einzelvertretungsberechtigt, wenn und solange kein weiterer Liquidator bestellt ist.
Gegenstand
Halten von Beteiligungen und Geschäftsführung von Tochterunternehmen. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) werden nicht ausgeübt.