einzelvertretungsberechtigt, wenn und solange kein weiterer Liquidator bestellt ist.
Gegenstand
Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen i.S. des § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO; Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsvermittler; Vermittlung von Produkten auf dem Finanz- und Energiesektor (wie z.B. Bausparverträge, Girokonten, physischen Edelmetalle, Strom- und Gaslieferungsverträge), ausgenommen ist stets die Vermittlung mit Produkten die besonderen Erlaubnispflichten unterliegen; Erstellung von Notfall- und Vorsorgeplanungen und Vermittlung von etwa benötigten Servicedienstleistungen in diesem Zusammenhang an entsprechende Rechtsanwälte und Notare samt Gewährleistung der Verwahrung entsprechender Dokumente und deren Abrufbarkeit, ohne selbst dabei erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insb. eine Rechtsberatung auszuführen.