einzelvertretungsberechtigt, wenn und solange kein weiterer Liquidator bestellt ist.
Gegenstand
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) - in Form von Geldleistungen - zur finanziellen Förderung gemeinnütziger Projekte im Sinne § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO. Die Gesellschaft fördert insbesondere die Integration von Flüchtlingen durch Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen. Die Gesellschaft wird dabei insbesondere als Fördergesellschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Beschaffte Mittel werden damit insbesondere an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zweckgebunden für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet. Darüber hinaus kann der Satzungszweck auch durch eigene Maßnahmen zur Hilfe von Flüchtlingen und deren Integration in die Gesellschaft verwirklicht werden. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung von Kursen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse. Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel an gemeinnützige Projekte nachvollziehbar und transparent weiterzuleiten. Die Mittelweiterleitung erfolgt dabei - sofern nicht eigene Projekte i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO realisiert werden - ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts welche Hilfe für Flüchtlinge fördern. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes dürfen nur dann erfolgen, wenn die Änderungen die Steuerbegünstigung nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Behörde nicht berühren. Gegenstand ist auch der Betrieb aller Geschäfte, die geeignet sind, Mittel für den steuerbegünstigten Gesellschaftszweck zu beschaffen.