Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Besorgung von Angelegenheiten im Sinne des § 3 der Patentanwaltsordnung durch Übernahme entsprechender Aufträge, deren Ausführung nur durch die in den Diensten der Gesellschaft stehenden, zugelassenen Patentanwälte und Rechtsanwälte, unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts erfolgt. Hierfür schafft die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Die Beteiligung der Patentanwaltsgesellschaft an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.