| Gegenstand | (1) Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. (2) Die Durchführung von Aufträgen gem. § 2 I WPO (Siegelaufträge) sind nicht vom Gegenstand der Partnerschaft umfasst. Die Partnerschaft selbst ist nicht siegelführungsberechtigt. (3) Die Partnerschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Tätigkeiten vorzunehmen, welche den Gegenstand der Partnerschaft unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. |