| Gegenstand | Planung und Errichtung von Wohn- und Gewerbebauvorhaben, Ankauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und An- und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung von Wohnungen, Gewerbeflächen und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ferner Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand Erwerb, Bebauung und Bewirtschaftung von Grundstücken ist, soweit dazu eine Genehmigung nach § 34 c GewO nicht erforderlich ist, insbesondere Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der BA1 Poing GmbH & Co. KG mit Sitz in Poing, Landkreis Ebersberg, die folgenden Gegenstand hat: Planung und Errichtung von Wohn- und Gewerbebauvorhaben, Ankauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und An- und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung von Wohnungen, Gewerbeflächen und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ferner Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen, soweit dazu eine Genehmigung nach § 34 c GewO nicht erforderlich ist. Der Gesellschaftszweck kann auch solche Tätigkeiten umfassen, die die vermögensverwaltende Nutzung des Grundbesitzes grundsätzlich ermöglichen und anschließend der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und damit als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden kann: von den Erschließungskosten des Baugebiets "Poing Hauptstraße Ost" sind auch solche Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen. Für die weitere vermögensverwaltende Nutzung des eigenen Grundbesitzes kann es notwendig und zweckdienlich werden, dass die Gesellschaft die finanzielle Abwicklung der Erschließung des Baugebiets "Poing Hauptstraße Ost" (Finanzierung der Erschließungskosten, Übernahme und anschließende Weiterberechnung der Erschließungskosten auf die beteiligten Grundstückseigentümer) ganz oder teilweise übernimmt. |