Die kollektive Vermögensverwaltung von allgemeinen offenen Spezial-AIF gem. §§ 278 ff KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gem. § 283 KAGB - , die in Vermögensgegenstände gemäß § 284 Abs. 1 und 2 KAGB oder in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann; die kollektive Vermögensverwaltung von geschlossenen Spezial-AIF gem. §§ 285 ff. KAGB, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KAGB, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 KAGB oder in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann; die kollektive Vermögensverwaltung von EU-AIF und ausländischen AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für vorstehend genannte inländische Investmentvermögen entsprechen.