| Gegenstand | (1) Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, auch durch Krankenhäuser, sowie die Förderung der Berufsbildung im Gesundheitswesen, einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) den Betrieb und die Sicherstellung des weiteren Bestehens der in München, Schönfeldstr. 16, 18 und 20 befindlichen Klinik Josephinum und ihre Führung im Geiste ihres Gründers, d. h. im Sinne einer christlich-katholischen Weltanschauung, als ein wissenschaftlich vorbildlich und erstklassig geleitetes und auf allen Gebieten der Krankenversorgung tätiges Krankenhaus; b) Weiterleitung von Mitteln an die ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft Guido und Olga Jochner'sche Stiftung Klinik Josephinum gemäß § 58 Nr. 2 AO zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Absatz 1. (2) Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft (ebenso § 15 Abs. 2 der Satzung). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Klinik ist so zu führen, dass alle erreichbaren Vergünstigungen, insbesondere steuerlicher Art, in Anspruch genommen werden können. |