Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
An- und Verkauf von Unternehmensanteilen, Verwaltung eigenen Vermögens, soweit dazu keine besondere Erlaubnis, zum Beispiel nach §1 KWG, erforderlich ist; Erwerb, Handel und Errichtung sowie Verwaltung und Vermietung von Immobilien; Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen.