einzelvertretungsberechtigt, wenn und solange kein weiterer Liquidator bestellt ist.
Gegenstand
Die für Steuerberatungsgesellschaften gemäss § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, Erstellung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und gemeinnütziger Institutionen; geschäftsmäßige Hilfeleistung, Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet wirtschaftlicher Betriebsführung. Ausgeschlossen sind gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte.