einzelvertretungsberechtigt, wenn und solange kein weiterer Liquidator bestellt ist.
Gegenstand
die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten, insbesondere über die Bewertung von Unternehmen; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.