Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Anlage- und Abschlußvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG in Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; ferner Anlage- und Abschlußvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an einer KAG oder Kommanditgesellschaft (KG) und von verbrieften Forderungen gegen eine KAG oder KG, soweit diese keine Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 KWG darstellen sowie Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, Bausparverträge und Versicherungen.