| Gegenstand | Zweck ist Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Erziehung und Bildung, Förderung von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelissche Behinderung und für Menschen, die von solcher Behinderung bedroht sind. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen a) Aufbau, Betrieb und Unterhalt von Kinderhäusern (Heilpädagogische, Sozialpädagogische Tagesstätten) und anderen Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe (ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote). b) Pädagogische, therapeutische und kulturelle Arbeit zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen, sowie Lebens- bzw. Erziehungsberatung und Begleitung junger Menschen, Eltern und Familien, z.B. im Rahmen des Betriebs einer EInrichtung oder mobiler Angebote in deren Wohn- und Lebensumfeld (Erziehungsberatung, Lernhilfe an Schulen vor Ort, aufsuchende Elternarbeit). c) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, um die Rechte der Kinder zu stärken und über Entwicklungschancen und -risiiken junger Menschen zu informieren. d) Kooperationen mit anderen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen bei der Verwirklichung der Satzungszwecke. |