| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige (§ 53 AO) und gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO). 2. Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenhilfe, die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie die Unterstützung von Eltern, Alleinerziehenden und Familien bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Satzungszweck ist auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. 3. Der Satzungszweck wird, soweit mildtätige Zwecke verfolgt werden, insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft das Parkwohnstift Arnstorf in Verwirklichung der Zielsetzungen der Hans Lindner Stiftung Arnstorf betreibt, ferner durch die Vornahme aller Tätigkeiten, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern. Das Parkwohnstift Arnstorf ist eine soziale Einrichtung auf dem Gebiet der Alten- und Behindertenbetreuung sowie des Altenwohnens und der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Das Parkwohnstift war früher das "Kreis-Alten- und Pflegeheim" des Landkreises Rottal-Inn. Der Satzungszweck wird, soweit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, insbesondere durch das Betreiben einer Pflegeschule zur Ausbildung und Weiterbildung von Altenpflegekräften sowie durch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege verwirklicht, ebenso durch das Betreiben einer Kinderkrippe für Kinder im Alter von 0-3 Jahren, die Betreuung und Förderung von Kindern im Alter von 3-10 Jahren sowie von Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verwirklicht. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. |