Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Betrieb des Hauses Katharinenstift als eine Einrichtung für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung, dabei Leistungserbringung in enger Zusammenarbeit und auf Basis von Vereinbarungen mit dem Bezirk Niederbayern; Leistungserbringung im Bereich der Eingliederungshilfe gem. § 75 SGB XII bzw. einer etwaigen Nachfolgeregelung; Leitbild: für alle Bewohner eine Familie zu sein, sie in allen Lebenslagen bestmöglich zu unterstützen, Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens und bestmöglicher Integration. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens in Form der Behindertenhilfe und die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Auch die Jugend- und Altenhilfe ist zugelassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fortführung des Betriebs des Hauses Katharinenstift mit der Bereitstellung von integrativen stationären und ambulanten Wohnformen, adäquater Betreuung und Versorgung der Bewohner und Klienten und zugehöriger Angebote im Bereich Tagesstruktur, Freizeit- und sonstiger Beschäftigung. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Nutzung und den Erhalt und Unterhalt der zugehörigen besonderen Gebäude, die den Charakter des Katharinenstifts maßgeblich mitbestimmen. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.