| Gegenstand | 1. Zweck der Gesellschaft ist es, durch a) Demokratieförderung b) die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Medienbildung an Schulen c) die Förderung der Völkerverständigung einschließlich der Förderung von Toleranz und Inklusion d) die Förderung von Kunst und Kultur zum Gemeinwohl der Bevölkerung nachhaltig beizutragen. 2. Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: a) Zahlreiche Studien belegen, dass in Orten, in denen es keinen Lokaljournalismus mehr gibt, die Quote an Menschen, die Populisten wählen, hoch ist. Unser Ziel ist es, durch relevante, objektive und professionelle Berichterstattung Fake-News und einer Spaltung der Gesellschaft entgegenzuwirken. b) Durch Schaffung von journalistischen Volontär:innenplätzen zur Berufsausbildung sowie durch die Schaffung von Praktikumsplätzen für Schüler:innen oder Studierende, um Zusatzqualifikationen zu erreichen und praktische Medienerfahrung sammeln zu können. Und durch Workshops und Unterrichtsstunden an unterschiedlichen Schulen fördern wir die Medienkompetenz und das Demokratieverständnis von jungen Menschen. c) Wir gründen einen informellen Leser-Beirat, zu dem Menschen aus ganz unterschiedlichen Gesellschaftsgruppen gehören. Dadurch sorgen wir dafür, dass unterschiedlichste Lebenswelten abgebildet werden. Außerdem fördern wir Inklusion, unter anderem durch eine Freie Mitarbeiterin mit Behinderung. d) Mit einem Veranstaltungskalender machen wir die lokale Kunst und Kultur sichtbar. Außerdem geben wir örtlichen Vereinen eine Plattform. 3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |