| Gegenstand | 1. Die Förderung a) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege b) der Altenhilfe c) mildtätiger Zwecke 2. Die Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke in Abs. (1) insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) Verhinderung von Alterseinsamkeit und sozialer Isolation durch die unmittelbare Teilhabe an Veranstaltungen, Ausflügen und Erholungsangeboten. b) Individuelle Beratung für Menschen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei der Inanspruchnahme und Nutzung von Angeboten des Teilhabens am gesellschaftlichen Leben und der Erholung auf die Hilfe anderer angewiesen sind. c) Aufbereitung und zielgruppenbezogene Vermittlung hilfreicher Informationen, über die Nutz- und Erlebbarkeit touristischer Angebote im Bereich barrierefreies und betreutes Reisen. d) Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln und Versicherungsleistungen sowie für pflege - und betreuungsbedingte Aufwendungen. e) Häusliche Pflegeleistungen wie: Grund- und Behandlungspflege, palliative Begleitung (Pflege und Betreuung Sterbender und Begleitung der Angehörigen), soziale Betreuungsleistungen: Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, u.ä., Beschäftigung oder Beaufsichtigung, Ausflüge, Unterstützung zur Aufrechterhaltung einer Tages- und Nachtstruktur, Maßnahmen zur Aktivierung von Wahrnehmung, Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Mobilität, Anwesenheit zur Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdung, Unterstützung im Hauswirtschaftsbereich, Einkäufe |