| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Hilfe aus christlicher Verantwortung bedürfen oder deren Bezüge sowie Vermögen die von § 53 Abs. 2 AO festgelegten Grenzen einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit nicht überschreiten. Die Erfüllung dieser Aufgabe sieht die Gesellschaft insbesondere darin, schwer vermittelbare und/oder zuvor längere Zeit arbeitslose Menschen, insbesondere Behinderte, Suchtkranke oder Arbeitsentwöhnte, arbeitstherapeutisch zu beschäftigen, beruflich zu qualifizieren,umzuschulen sowie berufs- und sozialpädagogisch zu betreuen, um hierdurch deren (Wieder-) Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess vorzubereiten und selbstlos zu fördern. (2) Die von der Gesellschaft als Ausfluss arbeitstherapeutischer Beschäftigungs- sowie beruflicher Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen hergestellten und vertriebenen Waren oder gegenüber Dritten erbrachten Leistungen dienen nur der angestrebten (Wieder-) Eingliederung dieser Personengruppe in den normalen Arbeitsprozess. Auch soweit die Gesellschaft Lohnaufträge ausführt, um den von ihr geförderten Menschen eine sinnvolle Arbeitstherapie sowie eine berufliche Qualifizierung und Umschulung anbieten zu können, werden satzungsmäßige Zwecke verfolgt. (3) Zu den Zwecken der Gesellschaft zählen auch Tätigkeiten, die mit solcher Aufgabenstellung sonst zusammenhängen oder sie fördern. (4) Mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 1 mit 3 verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (5) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Mittel der Gesellschaftdürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. (7) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |