| Gegenstand | Gesellschaftszweck ist die Förderung der Jugendpflege, Jugend- und Familienhilfe. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Familienwohngruppe sowie den sich daraus anschließenden Angeboten nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch VIII, Vierter Abschnitt, §§ 27-35 Hilfen zur Erziehung, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, §§ 41, 42, 43, 44 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten, Pflegeerlaubnis, usw. |