| Gegenstand | 1. Zweck der Gesellschaft ist a) die Förderung der Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, b) die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO), c) die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO. Die Gesellschaft dient der Pflege und Betreuung von alten, kranken, behinderten, hilfsbedürftigen und hilfesuchenden Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Weltanschauung, soziale Herkunft, Geschlecht, Alter, Abstammung, politische Einstellung und Wohnsitz sowie der ambulanten vor- und nachstationären Behandlung, Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Menschen. 2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Errichten und Betreiben von Wohn- und Pflegeheimen sowie durch sonstige stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfsangebote für den unter Ziffer 1 genannten Personenkreis. |