Allgemein wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung eingeräumt werden, Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.