| Gegenstand | Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist es, schwervermittelbaren Arbeitslosen, insbesondere psychisch kranken und psychisch behinderten Arbeitnehmern, älteren Arbeitnehmern, Arbeitslosen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Arbeitsprozeß entgegenstehen, Langzeitarbeitslosen und jüngeren Arbeitslosen mit schlechten Eingangsvoraussetzungen, vor allem im Bereich der Arbeit, Berufsförderung, Berufsbildung und sozialpädagogischen Betreuung, tatkräftig zu helfen, indem den jeweiligen Personen teilweise eine vorübergehende, teilweise eine dauerhafte Beschäftigung geboten wird. Zu diesem Zweck sucht die Gesellschaft die Kooperation mit den Kommunen, ortsansässigen Betrieben, mit Trägern der beruflichen Qualifizierung und der Arbeitsverwaltung. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstige Zwecke" der § 51 ff. AO. Die Gesellschaft will für Arbeitslose, insbesondere für benachteiligte Gruppen, wie psychisch Kranke und psychisch Behinderte, Langzeit- und schwer vermittelbare Arbeitslose, geeignete Arbeitsmöglichkeiten schaffen, die den Erhalt und die Weiterentwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Fähigkeiten sowie die beruflichen Wiedereingliederungschancen unterstützen und fördern. Die Gesellschaft bietet ihre Hilfe jedem an, der ernsthaft seine gegenwärtige Lage verbessern will. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Zwecke, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags benannt sind, verwandt werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |