einzelvertretungsberchtigt solange kein weiterer Liquidator bestellt wurde.
Gegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens sowie Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist berechtigt, Tochtergesellschaften zu gründen, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, Unternehmensverträge abzuschließen sowie alle Geschäfte vorzunehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem KWG oder dem KAGB