Handelsregister B des Amtsgerichts Augsburg
Nummer der Firma:
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HRB 32484
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
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3
4
5
6
7
1
a)
Brotzeitservice Karl UG
(haftungsbeschränkt)
b)
Augsburg
Geschäftsanschrift:
Derchinger Straße 153, 86165 Augsburg
c)
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich
Firmenverpflegung, Catering und
Partyservice sowie aller damit
zusammenhängenden Tätigkeiten
100,00 EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
b)
Geschäftsführer:
Karl, Franziska, Friedberg, *XX.XX.1956
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der
Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen:
Karl, Michael, Friedberg, *XX.XX.1967
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 25.04.2018.
a)
26.04.2018
Dr. Kirchmayer
2
Prokura gem. § 384 FamFG von Amts wegen als
unrichtig kenntlich gemacht:
Karl, Michael, Friedberg, *XX.XX.1967
b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Augsburg vom 26.04.2019 (Az. 1 IN 858/18 und
IN 260/19) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die
Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen
eingetragen nach § 65 GmbHG.
a)
06.05.2019
Eikelmann
b)
Allgemeine
Vertretungsregelung und
besondere
Vertretungsbefugnis des
Vertretungsberechtigten
von Amts wegen gemäß
§ 384 Abs. 2 FamFG als
unrichtig
gekennzeichnet.
Abruf vom 20.02.2024