Handelsregister B des Amtsgerichts Augsburg
Nummer der Firma:
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HRB 21781
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
1
a)
SMB Stahl und Metallbau GmbH
b)
Gundelfingen a.d. Donau
c)
Stahl- und Metallbau, insbesondere die
Betätigung als Zulieferant für
Metallbaubetriebe und Fassadenbauer.
25.000,00 EUR a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
b)
Geschäftsführer:
Weber, Armin, Gundelfingen a.d. Donau,
*XX.XX.1964
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 09.02.2006.
a)
24.03.2006
Konnerth
b)
Gesellschaftsvertrag Bl.
2 SB;
2
b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Nördlingen vom 18.12.2009 (Az. IN 336/09) die
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt,
dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
a)
05.01.2010
Keller
3
b)
Geschäftsanschrift:
-, - -
b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Nördlingen vom 01.02.2010 (Az. 1 IN 336/09)
das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist
dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 32
HGB, 65 GmbHG.
a)
10.02.2010
Eikelmann
b)
Allgemeine
Vertretungsregelung und
besondere
Vertretungsbefugnis von
Amts wegen gemäß §
384 Abs. 2 FamFG als
unrichtig
gekennzeichnet.
Abruf vom 16.02.2024