| Gegenstand | Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume/gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehen und Krediten, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Versicherungen und Bausparverträgen,Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, d.h. es werden derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut i.S. des § 1 Abs. 1 b KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute -, einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachgewiesen. Es werden keine Finanzdienstleistungen i.S. von § 1 Abs. 1 a Satz Nr. 1 bis 4 KWG erbracht. Es werden nur Vermittlungs- und Nachweistätigkeiten erbracht, in deren Rahmen sich die Gesellschaft weder Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden verschaffen kann. Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von geschlossenen Immobilienfonds sowie stiller Gesellschaftsanteile, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds), der Service für Kooperationspartner als "Vertriebskopfstelle", Consulting und Beratung für Finanzberater, Entwicklung und Vertrieb von Versicherungsdeckungskonzepten. |