| Gegenstand | (1) Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängender Geschäfte jedweder Art, insbesondere die Bewirtschaftung, die Vermietung, der Neu- und Umbau, die Renovierung, der Erwerb und der Verkauf von Wohnungen, Häusern oder sonstigen Gebäuden sowohl für den gewerblichen als auch für den privaten Gebrauch, das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, der Handel und die Vermittlung von Immobilien sowie der Handel mit Baustoffen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen für Immobilien, selbst oder durch Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere gleichartige oder branchenähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen sowie deren Geschäftsführung zu übernehmen. |