Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäfsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von jedem Geschäftsführer einzeln vertreten.
von dem Verbot, im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen, befreit.
Gegenstand
Das Eingehen und Halten bzw. Veräußern von Eigen- und Fremdbeteiligungen, deren Beratung, die Verwaltung und Lizenzierung eigenen und fremden Vermögens, die Ausübung von Holdingtätigkeiten sowie damit in Zusammenhang stehende Geschäfte, soweit diese nicht genehmigungspflichtig sind.