Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO), insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen; Beratung und Vertretung von Auftraggebern in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; Auftreten unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige; Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen; treuhänderische Verwaltungen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.