| Gegenstand | die Beratungsdienstleistung im Bereich der Altersvorsorge für Firmenkunden, Verbänden und Vereinen sowie deren Mitarbeiter, Mitgliedern und Geschäftsleitung. Ferner ist Gegenstand die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen. Weiter ist Gegenstand die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2, Abs. 6, Satz 1, Nr. 8 KWG erfüllt sind, also soweit der Antragsteller derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut i.S.d. § 1, Abs. 1 b) KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute -, einem nach § 53 b), Abs. 1, Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c) KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, keine weiteren Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1, Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 1-4 KWG erbringt und nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile) oder von öffentlich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds). |