| Gegenstand | Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, 3. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie z. B. Unternehmensbewertung, internationale Rechnungslegung, Konzernrechnungslegung, Prozessberatung, Restrukturierungs- und Sanierungsberatung oder Nachhaltigkeit und Klimarisiken. 4. Treuhandtätigkeit, insbesondere die treuhändische Verwaltung fremden Vermögens, 5. Lehr- und Vortragstätigkeit bei Veranstaltungen, die der Unterrichtung, fachlichen Fortbildung oder der Ausbildung zum Beruf dienen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind Beirats- bzw. Aufsichtsratstätigkeiten sowie Testamentsvollstreckung. |