Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Die Vermittlung von Darlehen gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO sowie die Immobiliardarlehensvermittlung gemäß § 34i GewO. Dies umfasst insbesondere die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen, Immobiliar-Verbraucherdarlehen und Bausparverträgen.