Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
a) Errichtung und Betrieb medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne von § 95 SGB V zur Erbringung der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen fachärztlichen Leistungen im Fachgebiet der Augenheilkunde und in anderen ärztlichen Fachgebieten im Sinne der Weiterbildungsordnung der Landesärtzekammer Baden-Würrtemberg sowie aller hiermit in Zusammenhang stehenden ärtzlichen und nicht ärztlichen Tätigkeiten, die Gründung und der Betrieb von ärztlichen Nebenbetriebsstätten und sonstigen Filialstandorten entsprechend den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Regelungen; b) die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern auch der Vorsorge und der Rehabilitation; c) die Bildung von Kooperationen mit nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens; d) das Angebot neuer ärztlicher Versorgungsformen (zum Beispiel im Bereich der integrierten Versorgung oder einer spezialärztlichen Versorgung o. ä.).