Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, Haltung, Bewirtschaf-tung und Verwaltung eigenen Vermögens, auch von Grundbesitz (in beliebiger rechtlicher Ausgestaltung: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnungs- und Teileigentum, Wohnungs- und Teilerbbaurechte, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte etc.) - jeweils im Rahmen der Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach § 34c GewO, nach dem Kreditwesen-gesetz oder sonstigen Gesetzen genehmigungspflichtig wären.