Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
(1) Die Gesellschaft bezweckt das Halten und Verwalten von Anteilen an anderen Gesellschaften. (2) Die Gesellschaft kann im Übrigen Finanzierungs-, und Darlehensgeschäfte jeglicher Art tätigen, Bürgschaften eingehen und Sicherheiten zugunsten Dritter leisten sowie überhaupt alle Geschäfte eingehen und Verträge abschließen, die der Förderung des Gesellschaftszweckes dienen und damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Bankgeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG können lediglich mit Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaften abgeschlossen werden. Ausdrücklich ausgenommen sind sämtliche Geschäfte, die nach KWG genehmigungspflichtig sind.