| Gegenstand | Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten sowie deren Bebauung. Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO, damit gewerbsmäßig - den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, - den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, - Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte zu verwenden, - Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirt-schaftlich vorzubereiten oder durchzuführen, - das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne von § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verwalten (Wohnimmobilienverwalter) - die Realisierung von Photovoltaikanlagen |