Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V zur Erbringung ambulanter vertragsärztlicher und privatärztlicher, vertragszahnärztlicher und privatzahnärztlicher, kieferorthopädischer sowie vertragspsychotherapeutischer und privatpsychotherapeutischer Leistungen unter ärztlicher Leitung