Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Vornahme aller Handelsvertretergeschäfte oder handelsvertreterähnlichen Geschäfte, die dem Zwecke der Vermögensbildung der Kunden dienen; insbesondere die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Kapitalanlagen, Investment-Fonds, Immobilien, Immobilien-Fonds, strukturierte Fondsvermögensverwaltungen und wirtschaftliche Beteiligungen sowie alle Geschäfte, die in § 34 c der Gewerbeordnung genannt sind und für die eine Zulassung nach dem KWG nicht erforderlich ist. Ebenso Schulungen und Veranstaltungen, die dem vorgenannten Geschäftszweck dienen, für Betriebszugehörige und betriebsfremde Personen; weiterhin alle mit den vorgenannten Gegenständen des Unternehmens zusammenhängenden Geschäfte