| Gegenstand | Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen/Institutionen der gewerblichen Wirtschaft, öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, ferner sämtliche für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG), und zwar im Inland und Ausland, insbesondere Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstigen Institutionen; Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten; Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung; Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation, allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung; Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie Tätigkeit als Sachverständige und Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Weiterhin sind ausgeschlossen gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatern/Steuerberatungsgesellschaften beizutreten. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG). Sie ist des weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. |