| Gegenstand | 1. Zweck der Gesellschaft ist a) die Forderung der Jugendhilfe, b) die Forderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, c) Die Forderung des Wohlfahrtswesens, d) die Verfolgung mildtatiger Zwecke, die darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstutzen, die infolge ihres korperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder sich in einer Lage der wirtschaftlichen hlilfebedürftigkeit befinden e) die Verfolgung kirchlicher Zwecke. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch i. den Betrieb und die Unterhaltung van Wohnheimen, Tages- und Wohngruppen urn Beschäftigung, Therapie, Begleitung, heilpädagogische Betreuung und Forderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Erziehung im Rahmen der Jugendhilfe sicherzustellen, ii. den Betrieb und die Unterhaltung von Grund-, Hauptschul- und Forderschulzug zur Bildung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, iii. Beratung, Unterstützung und Hilfe für sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, iv. Prävention für junge Menschen in Bezug auf gesellschaftliche Integration, auf Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen, von Solidarität und Subsidiarität, v. Vertretung von Interessen der Menschen, die die Dienste, Leistungen und Angebote der Gesellschaft in Anspruch nehmen, soweit sie sich nicht selbst vertreten können und diese Vertretung nicht ablehnen, vi. Hilfeleistung für Menschen in jeder geistigen und leiblichen Not im Sinne von § 53 AO, vii. Förderung, Schulung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Personen, die sich haupt- und ehrenamtlich für den Unternehmensgegenstand engagieren, viii. Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr.1 AO, welche diese Mittel unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke dieser Satzung verwenden. 2. Die Gesellschaft darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 1 Abgabenordnung bedienen, soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will. 3. Die Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke nach § 57 Abs. 3 AO auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Das planmäßige Zusammenwirken beinhaltet folgende unterstützende Dienstleistungen: die Abordnung/Gestellung von Mitarbeitenden, hauswirtschaftlicher, technischer, EDV-, Qualitätsmanagement-, Overhead- und Verwaltungsdienstleistungen, Konzernumlagen sowie die Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken und die Lieferungen von Waren aller Art. Die Körperschaft kooperiert dabei mit ihrer Gellschafterin Theresia-Hecht-Stiftung, deren Beteiligungsgesellschaften und den Immakulataschwestern vom Seraphischen Apostolat Kloster Brandenburg/lller e. V., Dietenheim, im Unternehmensverbund Theresia-Hecht-Stiftung. 4. Über ihre Zwecksetzung versteht sich die Gesellschaft als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche, der sie zugeordnet ist. Sie dient mit diesem Zweck der kirchlich-caritativen Aufgabenerfullung. |