| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Dies umfasst insbesondere: Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten von Immobilien im In- und Ausland, einschließlich der Vermietung. Verpachtung und Veräußerung eigener Grundstücke, Gebäude oder grundstücksgleicher Rechte. Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußerung von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, insbesondere im Sinne einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Erwerb, Halten und Verwaltung von Kapitalanlagen, insbesondere in Form von Aktien, Anleihen, Fonds, verzinslichen Wertpapieren, Kryptowährungen und sonstigen Finanzinstrumenten, soweit hierfür keine behördliche Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder anderen einschlägigen Vorschriften erforderlich ist. Verwaltung von liquiden Mitteln und Finanzreserven, einschließlich der Anlage in verzinslichen Bankguthaben, Tagesgeld- und Festgeldkonten sowie sonstigen vergleichbaren Anlageformen. Vermögensstrukturierung und langfristige Vermögensverwaltung. insbesondere im Hinblick auf Familien- oder Unternehmensnachfolgeplanung. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeiten aus, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder anderen finanzaufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Sie betreibt insbesondere kein Einlagengeschäft, keine Investment- oder Finanzportfolioverwaltung und erbringt keine Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG. Die Gesellschaft ist nicht gewerblich tätig. sondern ausschließlich vermögensverwaltend. Sie erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Unternehmensbeteiligungen sowie sonstigen nicht-gewerblichen Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Unternehmenszwecks geeignet sind, einschließlich der Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von Vermögensgegenständen sowie der Bestellung und Verwaltung von Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten, soweit dies im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung zulässig ist. Die Gesellschaft kann ihre Vermögenswerte in Holdingstrukturen einbringen oder sich an anderen Gesellschaften mit vergleichbarem Geschäftszweck beteiligen, sofern dadurch die vermögensverwaltende Tätigkeit nicht in eine gewerbliche Tätigkeit übergeht. |