| Gegenstand | (1) Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des Sports und des Fußballsports im Besonderen (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und den Betrieb der höchsten Fußball- Spielklassen der Herren, der Frauen, der Junioren und der Juniorinnen in Baden-Württemberg sowie ggf. weiterer Spielklassen und Wettbewerbe (Futsal, Beachsoccer, Ü-Fußball, Walking-Football u.ä.) auf Landesebene, soweit die Zuständigkeit nicht beim Deutscher Fußball-Bund e. V. (DFB) oder beim Süddeutscher Fußballverband e. V. (SFV) liegt. (2) Zur Verwirklichung der in (1) genannten Zwecke ist Aufgabe der Gesellschaft insbesondere a. die Organisation und der Betrieb der Oberliga Baden-Württemberg der Herren als derzeit 5. Spielklassenebene im deutschen Fußball für den Bereich des Badischer Fußballverbandes e. V. (bfv), des Südbadischer Fußballverbandes (SBFV) und des Württembergischer Fußballverband e. V. (wfv) sowie etwaiger jeweiliger Rechtsnachfolger nach den nationalen und internationalen Fußballregeln, insbesondere i. die Ermittlung des Aufsteigers zu der von der RLSW Regionalliga Südwest GmbH organisierten und betriebenen vierten (4.) Spielklassenebene (derzeit "Regionalliga Südwest") und ii. die Erteilung der Zulassungen zur Teilnahme am Spielbetrieb der Oberliga Baden-Württemberg an Vereine und Kapitalgesellschaften auf Grundlage der "Zulassungsordnung für die Oberliga Baden-Württemberg", sowie b. die Organisation und der Betrieb der Oberliga Baden-Württemberg der Frauen als derzeit 4. Spielklassenebene im deutschen Fußball für den 4 Bereich des bfv, des SBFV und des wfv sowie etwaiger jeweiliger Rechtsnachfolger nach den nationalen und internationalen Fußballregeln, insbesondere i. die Ermittlung des Aufsteigers zu der vom SFV organisierten und betriebenen dritten (3.) Spielklassenebene (derzeit "Regionalliga Süd") und ii. die Erteilung der Zulassungen zur Teilnahme am Spielbetrieb der Oberliga Baden-Württemberg an Vereine und Kapitalgesellschaften auf Grundlage der "Zulassungsordnung für die Oberliga Baden-Württemberg", sowie c. die Organisation und der Betrieb der Oberligen Baden-Württemberg der A-, B- und C-Junioren sowie der B-Juniorinnen für den Bereich des bfv, des SBFV und des wfv sowie etwaiger jeweiliger Rechtsnachfolger nach den nationalen und internationalen Fußballregeln, insbesondere i. die Ermittlung der Aufsteiger in übergeordnete Spielklassen und ii. die Erteilung der Zulassungen zur Teilnahme am Spielbetrieb der Oberliga Baden-Württemberg an Vereine und Kapitalgesellschaften auf Grundlage der "Zulassungsordnung für die Oberliga Baden-Württemberg". (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, eigenes Vermögen zu erwerben und zu verwalten und sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern. |