Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften, bei denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Erwerb, Errichtung und Veräußerung von Grundstücken, Wohnungen, grundstücksgleichen Rechten und Baulichkeiten, die Erschließung eigener und fremder Grundstücke sowie die Verpachtung eigener Immobilien.